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(1) Der Verein führt den Namen LAE Leseranalyse Entscheidungsträger. (2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die konsensuale Ermittlung der Daten von Mediennutzern, in der Zielgruppe der Entscheidungsträger in Wirtschaft und Verwaltung. Vor allem ist es Aufgabe des Vereins, Mediennutzeranalysen bei Entscheidungsträgern in der Wirtschaft und Verwaltung für Medien durchzuführen. (2) Die Tätigkeit des Vereins ist gemäß § 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
3.1 Mitglieder können sein: Mitglieder können alle Verlage werden, die mit einem Titel oder mehreren Titeln die in der beigefügten „Anlage zu § 3 Ziffer 1 Mitgliedschaft“ aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bewerber haben den Nachweis zu führen, dass sie diese Voraussetzungen vollständig erfüllen. Die Erfüllung dieser Mitgliedschaftsbedingungen wird durch den Technischen Ausschuss überprüft. Er kann gegebenenfalls ein eigenes Gutachten auf Kosten des Bewerbers einholen. - Mitglied ist außerdem der OMG e.V.,Organisation der Media-Agenturen im Der Beitritt zum Verein kann jederzeit schriftlich beantragt werden. Den Antrag prüft der Technische Ausschuss und gibt danach der Mitgliederversammlung eine 3.2 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß oder durch Nichtteilnahme an einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen LAE-Erhebung (wenn also das Mitglied an einer solchen Erhebung nicht mit mindestens einem seiner Titel teilnimmt). Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zu erklären, auf der über den Etat des Vereins für das jeweils folgende Jahr beschlossen wird. Die Mitgliedschaft endet am 31.Dezember des Jahres, in dem die Erklärung beim Vorstand eingeht. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Nichterfüllung von Mitgliedspflichten und der Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins nach erfolgter Abmahnung. Der Vorstand kann ein Mitglied auch dann ausschließen, wenn a) es seine geschäftliche Tätigkeit eingestellt hat oder über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist; b) seine Werbeträger die jeweiligen Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand unter Angabe der Gründe an seine dem Verein zuletzt bekanntgegebene Anschrift mitzuteilen. Der Ausschluss tritt in Kraft mit Ablauf des dritten Tages der Aufgabe zur Post. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die beim Vorstand schriftlich einzulegen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 4 Beiträge, Kostentragung, Rücktritt (1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Dazu hat der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich ein Vereinsetat zu unterbreiten. Die Grundlage für die Beitragsbemessung sowie die Art und Weise der Berechnung der Beitragshöhe wird jeweils auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge im ersten Quartal des Geschäftsjahres des Verein zu zahlen. (2) Darüber hinaus verpflichtet die Mitgliedschaft im Verein die Mitglieder zur Aufbringung des nach Abzugs des Grundbeitrages und unter Berücksichtigung weiterer Einnahmen verbleibenden Vereinsetats. Die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder erfolgt gemäß der „Anlage zu § 4 - Beiträge, Kostentragung“. (3) Jedes Mitglied kann mit einem Titel oder mehreren Titeln von der Mediennutzeranalyse zurücktreten. Der Rücktritt muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Der Rücktritt kann jedoch nur spätestens bis vor Festlegung des Erhebungsinstrumentariums durch die Mitgliederversammlung wirksam erklärt werden.
Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung, § 6 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Der Vorstand kann darüber hinaus aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt über a) die Feststellung des Jahresabschlusses des Vereins und die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Über weitere Gegenstände kann ohne vorherige Bekanntgabe in der Tagesordnung dann rechtswirksam Beschluss gefasst werden, wenn die erschienenen Mitglieder einstimmig einen entsprechenden Antrag zulassen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen. (4) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn Mitglieder, die zusammen über mindestens ¼ aller Stimmen verfügen, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich dem Vorstand gegenüber verlangen oder wenn vom Vorstand oder technischen Ausschuss ein entsprechender Beschluss gefasst wird. (5) Beschlussfassung, Stimmverhältnisse, Protokollierung Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sonstige Beschlüsse sind von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Eine Übertragung der Stimmen ist nur durch schriftliche Vollmacht und nur auf ein anderes Mitglied möglich. Die Sitzungen und Zusammenkünfte der Mitgliederversammlung und des Technischen Ausschusses sind zu protokollieren und die jeweiligen Protokolle an die Mitglieder zu versenden. (6) Schriftliche Beschlussfassung ohne Versammlung Eine schriftliche Abstimmung durch Einzelstimmen oder durch ein Zirkularbeschluss ist in Fällen der Dringlichkeit zulässig. Ausgenommen von der schriftlichen Abstimmung sind Satzungs- und Vorstandsänderungen, Änderungen, die den technischen Ausschuss betreffen und die Auflösung des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, eine Frist zu bestimmen, bis zu der Einzelstimmen bei ihm eingegangen sein müssen. Nicht fristgerecht eingegangene Stimmen werden als Stimmenthaltung bewertet. Gleiches gilt für das Schweigen eines Mitglieds.
(2) Der OMG e.V. hat eine Stimme.
§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Mitglieder des Vorstandes dürfen nur Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Angestellte eines Mitgliedsunternehmens sein. Im Vorstand dürfen zwei oder mehr Personen nicht ein und demselben Mitgliedsunternehmen oder Mitgliedskonzern angehören. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Technischen Ausschuss zugewiesen worden sind. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amts durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ein Amtsnachfolger bestellt werden. (3) Der Vorstand entscheidet durch Beschlussfassung in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens dreimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils einzeln zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretungen des Vereins befugt (§ 26 BGB).
(1) Dem Technischen Ausschuss obliegt es, Vorschläge für das Untersuchungsdesign und für die Durchführung der Untersuchung zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Technische Ausschuss hat darüber hinaus die Aufgabe, die Vereinsziele fachlich-methodisch zu fördern. (2) Dem Technischen Ausschuss müssen mindestens fünf Mitglieder angehören, darunter ein Vorstandsmitglied des Vereins und ein Vertreter des OMG e.V. Er hat zwei gleichberechtigte Sprecher. Im übrigen gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß. Mitglieder und Sprecher werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (3) Jedes Mitglied des technischen Ausschusses hat eine Stimme. Der technische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder persönlich, nicht lediglich kraft Vertretung durch ein anderes Mitglied, an der Sitzung teilnehmen. (4) Wenn ein Mitglied des technischen Ausschusses vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Die Ersatzmitgliedschaft währt bis zu nächsten Mitgliederversammlung. Diese beschließt über die endgültige Mitgliedschaft.
§ 10 Mitgliederpflichten (1) Die Mitglieder werden die Ziele des Vereins fördern. Insbesondere ist bei der werblichen Verwendung anderer Media-Untersuchungen jegliche Gefahr der Verwechslung mit Untersuchungen des Vereines zu vermeiden. (2) Für Auswertungen und Veröffentlichungen, die ein Mitglied unter Verwendung von Material des Vereines vornimmt, trägt das Mitglied allein die Verantwortung. Die Mitgliederversammlung kann dazu Verfahrensregeln verabschieden, die dann einzuhalten sind. In Streitfällen hat das Mitglied die Richtigkeit aller Angaben zu beweisen, soweit sie nicht unmittelbar aus Veröffentlichungen des Vereins ablesbar sind. (3) Die Mitglieder der Vereinsorgane sind verpflichtet, Erkenntnisse und Daten, die sie in ihrer Funktion als Mitglied dieser Gremien erhalten haben, als vertraulich zu behandeln, solange sie nicht durch Beschluss eines Organs des Vereines freigegeben und damit öffentlich sind. (4) Für Streitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander, die sich aus der Mitgliedschaft oder aus der Anwendung oder der Verwertung von Ergebnissen von Untersuchungen des Vereins ergeben, oder die die Rechte und Pflichten des Vereins oder des Mitglieds bei Anwendung der Satzung, der Richtlinien und Regeln betreffen, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Schiedsvertrages in seiner bei Anrufung des Schiedsgerichts gültigen Fassung zuständig.
§ 11 Untersuchungsergebnisse, Verwertungsrechte (1) Die Urheber- und Verwertungsrechte an den Ergebnissen der Untersuchungen, auch soweit sie nicht veröffentlicht werden, stehen dem Verein zu. Der Zugang zu dem Urmaterial ist dem technischen Ausschuss und dem Vorstand vorbehalten. (3) Der Verein ist berechtigt, Verwertungsrechte an den Ergebnissen der Untersuchungen auch an Dritte, die nicht Mitglieder des Vereins sind, zu übertragen. Es obliegt dem Vorstand, Einzelheiten der Übertragung von Verwertungsrechten an Dritte, wozu auch die Höhe der dafür zu zahlenden Gebühren gehört, festzulegen. (4) Die aus dem Verkauf von Verwertungsrechten erzielten Einnahmen dienen ausschließlich dazu, einen Beitrag zur Deckung der laufenden Kosten des Vereines zu liefern. Überschüsse dürfen durch die Veräußerung der Verwertungsrechte nicht erzielt werden. (5) Die Rechte an den mitfinanzierten Untersuchungen werden durch späteres Ausscheiden eines Mitglieds nicht berührt. (6) Bei Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Urmaterials.
§ 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen beschlossen werden. Zu einer solchen Mitgliederversammlung muss vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens vier Wochen vorher unter Vorlage der Tagesordnung eingeladen werden, die den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthält. (2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des veröffentlichten und auch noch nicht veröffentlichten Untersuchungsmaterials. (3) Über das nach Abwicklung aller laufenden Geschäfte und nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Das verbleibende Vereinsvermögen muss gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Stand: Juli 2006
Anlage zu § 3 – Mitgliedschaft, Ausweisungsrichtlinien 1. Mitgliedschaft 1. 1. Mediengattung 1.1.1 Bedingungen a) Periodisch erscheinende Druckmedien, die zugleich Werbeträger sind b) eine in Deutschland verbreitete Auflage von mindestens 50.000 Exemplaren. 1.1.2 Definition und Operationalisierung ad a) Werbe-Träger-Druckmedien: Zeitungen, Supplements, Publikumszeitschriften. Periodik: Regelmäßiges Erscheinen in festgelegten Erscheinungsintervallen; mindestens 10 Ausgaben pro Jahr. ad b) Regelmäßige IVW-Meldung der Auflage. Vor Drucklegung des Berichtbandes müssen mindestens die letzten zwei Quartale der IVW-Meldung vorliegen. Der Nachweis der Leserschaftsstrukturen genügt bis vor Drucklegung. Für Supplements, sofern sie der Gesamtauflage beiliegen, gilt die IVW-Meldung des Trägertitels.
1.2 Publizistisches Angebot 1.2.1 Bedingung Publizistische Angebote, die für die berufliche Tätigkeit von Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Verwaltung branchenübergreifend von Bedeutung sind. 1.2.2 Definition und Operationalisierung 1.2.2.1 Kontinuierliche journalistische Berichterstattung mit mindestens sieben Beiträgen aus einem der beiden Bereiche: (1) Wirtschaft (Wirtschaft- und Finanzpolitik, Finanzmärkte, Volkswirtschaft, Weltwirtschaft, Märkte, Management); (2) Politik (Wirtschaftspolitik- und Finanzpolitik, Innen- und Außenpolitik, internationale Politik). Die kontinuierliche Berichterstattung über mindestens eines dieser Themenfelder muss marktübergreifend als wesentlicher Anteil des gesamten publizistischen Angebots des Titels erkennbar sei. 1.2.2.2 Die in 1.2.21 festgelegten Anforderungen werden von Titeln erfüllt, die mindestens eines der dort genannten Themenfelder behandeln. Dasselbe gilt für Tageszeitungen mit kontinuierlich erscheinenden Ressortteilen, die sich auf mindestens eines der o. g. Themenfelder beziehen. In allen übrigen Fällen ist die Erfüllung dieser Bedingung empirisch nachzuweisen. Nachweiskriterien sind: - Kontinuität der themenspezifischen Berichterstattung; - themenspezifische Rubriken (Heftstruktur); - Zahl der themenspezifischen Beiträge; - Umfang der themenspezifischen Beiträge; - Eigenständige Redaktion.
1.3. Zielgruppe 1.3.1 Bedingung Entscheidungsträger in Wirtschaft und Verwaltung 1.3.2 Definition und Operationalisierung 1.3.2.1 Unter Bezugnahme auf die amtliche Statistik und die Kategorienbildung von MA bzw. AWA folgende Berufsgruppen: (1) Berufstätige als leitende Angestellte und höhere Beamte; (2) Selbständige und freie Berufe. Die Titel müssen in mindestens einer der beiden o. g. Berufsgruppen mindestens 50 % mehr "Leserschaftsstruktur-Anteile" (Leserschaft pro Ausgabe) als in der Gesamtbevölkerung aufweisen. 1.3.2.2 Nachweis der Leserschaftsstruktur: Bevölkerungsrepräsentative Reichweitenstudien nach den Standards des ZAW-Rahmenschemas für Werbeträgeranalysen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen dürfen: Vorzugsweise Quellen: aktuelle MA oder AVVA; 1.4 Bezugsart Die Publikation muss für jeden frei gegen Entgelt (Kauf, Abonnement) beziehbar sein. Für Supplements gilt die Bezugsart des Trägertitels. 1.5 Überregionale Verbreitung 1.5.1 Bedingungen (1) Mindestens 25 % des Leseranteils des Titels außerhalb des Hauptverbreitungsgebietes (Nielsen-Ballungs-Raum). 1.5.2 Definition und Operationalisierung zu (1): Nachweis auf der Basis der in 1.3.2.2 genannten Datengrundlagen 1.6 Erfüllung der Kriterien Die unter 1.1 - 1.5 aufgeführten Bedingungen müssen für Titel, die einzeln ausgewiesen werden sollen, vollständig erfüllt werden. 2. Ausweisungsrichtlinien Ausgewiesen werden alle Titel bzw. Belegungseinheiten, die mindestens 200 Fälle im WLK aufweisen (Stichprobengröße mindestens 6.000 Fälle). Kombinationen aus einzeln ausgewiesenen Titeln und/oder einezeln ausgewiesenen Belegungseinheiten können ausgewiesen werden gegen entsprechende Kostenbeteiligung. Kombinationen müssen zur Zeit des Erscheinens der LAE aktuell in den Preislisten angeboten werden. Der offizielle Ausweis entspricht dem offiziellen Titel der Kombination mit Nennung der Einzeltitel aus welcher die Kombination gebildet wird. 07/06
Anlage zu § 4 – Beiträge, Kostentragung, RücktrittKosten, Beiträge Die Kosten für die Untersuchung für Berichterstattung sowie die Vorbereitung und Betreuung des Untersuchungsprojekts werden von allen erhobenen Mitgliedstiteln getragen.
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